Beratungsbesuche nach § 37 Abs. 3 SGB XI

Pflegebedürftige, die Pflegegeld beziehen, haben bei Pflegegrad 2 und 3 halbjährlich und bei Pflegegrad 4 und 5 vierteljährlich eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit durch einen zugelassenen Pflegedienst abzurufen.

Die Leistung beinhaltet Beratung zur Verbesserung der häuslichen Pflegesituation, bietet Hilfestellung und schließt mit einer Kurzmitteilung an die Pflegekasse ab. Es wird beurteilt, ob die häusliche Pflege und hauswirtschaftliche Versorgung in geeigneter Weise sichergestellt ist. 

Diese Beratungsbesuche werden von der Pflegekasse übernommen und bilden damit die Grundlage für die Weiterzahlung des Pflegegeldes.

Optional dürfen Beratungsbesuche auch von Personen mit Pflegegrad 1 in Anspruch genommen werden. Zudem dürfen sich Pflegebedürftige beraten lassen, die bereits einen Pflegedienst mit häuslicher Pflegehilfe beauftragt haben und ggf. kein Pflegegeld, sondern Kombinations- oder Sachleistungen erhalten.

 

 

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